Die meist kurzen Berichte über das aktuellste Urteil des EGMR zur Religionsfreiheit betonen meist nur einen Aspekt. Entweder ist das Glas viertels voll: einer Klägerin ist das Recht zugestanden worden, ein kleines Kreuz sichtbar auch während ihrer Arbeit als Angestellte der British Airways zu tragen. Oder das Glas ist dreiviertels leer: die drei anderen Kläger haben vor dem EGMR verloren. Alle vier waren überzeugte Christen. Vier Briten, davon zwei weiß und zwei schwarz (wenn man das noch sagen darf). Im Sinne der Nondiscrimination und der ständigen Rechtsprechung der europäischen Obergerichte muß man natürlich von zwei dunkel pigmentierten britischen Staatsangehörigen mit Migrationshintergrund sprechen. Warum diese Form des Screwspeak hier wirklich zwingend ist, dazu später.
Für einen Kenner der Rechtsprechung des EGMR sind die drei Urteile nun keine Überraschung. Zunächst schützt Art. 9 EMRK nicht nur das Recht, eine religiöse Überzeugung zu "haben" (im Sinne der vermaledeiten nun endlich überholten Rechtsprechung des BVerfG: das "forum internum") sondern ausdrücklich auch das Recht, die eigene Religion "öffentlich zu bekennen". Die Rechtsprechung der europäischen Gerichte hat dieses Recht des öffentlichen religiösen Bekenntnisses in vielen Entscheidungen immer wieder bestätigt.
Im Fall der Klägerin Ms. Eweida (im Sinne der Nondiscrimination erfahren wir nicht mehr, ob es sich hier um eine Ms oder eine Mrs handelt) ging es darum, daß Frau Eweida als Bodenangestellte der British Airways eine kleines silbernes Kreuz tragen wollte, was ihr Arbeitgeber ihr untersagte. Abzuwägen war damit das Recht von Ms Eweida, ihre Religion "öffentlich zu bekennen" und das Recht ihres Arbeitgebers, die durch eine Uniform bezeichnete corporate identity zu wahren. Da fiel die Abwägung nicht schwer. Ms. Eweida gewann.
Ms Chaplin, Krankenschwester, verlor. Ihr Arbeitgeber hatte behauptet, ihr Kreuz gefährde die Patienten, da sie sich in der Kette verfangen könnten. Klingt faul, war für den EGMR aber maßgeblich, den diese Behauptung war von den (Tatsachen-)Vorinstanzen als zutreffend angesehen worden. Keine Chance damit für den EGMR, denn bei der Abwägung zwischen Gesundheit und Sicherheit und Religionsfreiheit gewinnt in diesem Fall die Sicherheit. Auch nicht wirklich überraschend.
Die beiden Urteile in der Ms Ladele und des Mr McFarlane haben da einen ganz anderen Charakter. Sie zeigen uns das Verhängnis der "Nichtdiskriminierung", The Menace Of Nondiscrimination in other words, The Menace Of The Herd, um es mit dem österreichischen Ritter von Kuehnelt-Leddhin zu sagen.
Ms Ladele arbeitete als Standesbeamtin, Mr McFarlane als Sexualtherapeut. Sie weigerte sich, homosexuelle Paare zu trauen, er weigerte sich, homosexuelle Paare zu therapieren. Beide verloren ihre Arbeit. Abzuwägen sei, so das Gericht, auch hier zwischen dem Recht der beiden, ihre Religion nicht nur zu haben, sondern auch zu leben, und den Rechten anderer. Dieses Recht der Anderen sei aber hier das Recht homosexueller Paare auf "Nichtdiskrimierung", im Sinne des Art. 14 EMRK.
Eine schwierige Entscheidung, denn Art. 14 EMRK nennt ausdrücklich nur die Diskriminierung wegen "des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status". In der EMRK ist nicht die sogenannte "sexuelle Orientierung" erwähnt, im Gegensatz zur unsäglichen Grundrechte-Charta der EU. (Die EMRK ist für die Staaten des Europarates verbindlich, die Grundrechte-Charta für die Staaten der EU, der EGMR entscheidet über die Auslegung der EMRK)
Schon dies ist eine - allerdings inzwischen in vielen anderen Entscheidungen vollzogene - Grenzüberschreitung.
Des Pudels Kern - so to say - ist jedoch, daß der EGMR die Unterscheidung (in einem Fremdwort ausgedrückt: Diskriminierung) zwischen einem heterosexuellen Paar und einem homosexuellen Paar für verbotene "Diskriminierung" hält. Der Rechtsgedanke also, daß nicht nur die Ungleichbehandlung von Gleichem, sondern auch die Gleichbehandlung von Ungleichem ungerecht sei, und damit ein Verstoß gegen das Gebot der gerechten Gleichbehandlung, kann getrost als ausgestorben angesehen werden.
Gleichmacherei ist der Ungeist, der dieses Urteil kennzeichnet. Es ist der Ungeist, der die Europäische Union durchdringt, wie sie ihre geistig-kulturelle Großmutter durchdrungen hat, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken. The Menace of the Herd, das Verhängnis der Masse so to say.
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