Freitag, 13. April 2012

Inzestverbot: Warum Christian Ströbele kein "Einsamer Spinner" ist


Zu dem vor kurzem veröffentlichten Urteil des EGMR zum im deutschen Strafrecht verankerten Inzestverbot hat sich unter anderem der Bundestagsabgeordnete der Grünen, Christian Ströbele kritisch geäußert. Auch meine - mittlerweile nach den Piraten - absolute Lieblingsjugendorganisation, die Junggrünen finden den EGMR ganz schrecklich spießig. Der EGMR bewerte "altbackene Moralvorstellungen offenbar höher als die Grundrechte auf freie Selbstbestimmung."

Konkret ging es um ein Geschwisterpaar, daß vier Kinder "das Leben geschenkt" hatte. Zwei dieser Kinder sind schwer behindert, drei leben nicht bei ihren Eltern, sondern in Pflegefamilien. Nicht unbedingt ein Beispiel für Lebensfreude und Glück, eher ein Beispiel für die guten Gründen, die es für das Verbot von inzestuösen Beziehungen gibt.

Wer nun die Junggrünen und Ströbele als abseitige Spinner abtut, täuscht sich. Zwar hat der EGMR - vorläufig - das deutsche Inzestverbot bestätigt, aber eine Entscheidung des Senats steht noch aus. Denkbar, daß sich der EGMR doch noch anders entscheidet. Je nachdem, wie der Zeitgeist weht, nach dessen Winden sich der EGMR schon seit eh und jeh gedreht hat wie das sprichwörtliche Fähnlein. Schließlich gibt es kaum ein Gericht in Europa, das dank seiner von der jeweiligen Länderexekutive abhängigen Rekrutierung der Richter "politischer" entscheidet als der manchmal unsägliche EGMR.

Auch das deutsche Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das der Entscheidung voranging, war schon gerichtsintern nicht unbestritten. Kein geringerer als der Vorsitzende der zweiten Kammer gab im Jahre 2008 ein Sondervotum ab, mit dem er die mehrheitliche Entscheidung des Senats kritisierte. Winfried Hassemer hat dabei so recht den Kern einer wetterwendischen Zeitgeistjustiz dargestellt. Wer meint, das Kapitel sei nun abgeschlossen, sollte sich mit diesem Sondervotum auseinandersetzen. Ich stelle nicht in Frage, daß Hassemer völlig zu recht einige Absonderlichkeiten der deutschen Regelung kritisiert. Warum der Inzest etwa nur unter Erwachsenen strafbar ist, nicht aber unter (strafmündigen) Jugendlichen kann niemand wirklich erklären. Aber darum geht es dem Zeitgeistjuristen Hassemer nicht.
Mit diesen Grundanforderungen an Beschränkung und Klarheit verträgt es sich nicht, wenn die Senatsmehrheit § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB in der „Zusammenfassung nachvollziehbarer Strafzwecke vor dem Hintergrund einer kulturhistorisch begründeten, nach wie vor wirkkräftigen gesellschaftlichen Überzeugung von der Strafwürdigkeit des Inzests, wie sie auch im internationalen Recht festzustellen ist", gerechtfertigt sieht. Weder eine nebulöse kulturhistorisch begründete, wirkkräftige gesellschaftliche Überzeugung (sollte sie sich wirklich auf eine Strafwürdigkeit des Inzests beziehen und nicht bloß auf seine soziale Ächtung) noch eine (im Übrigen lückenhafte und vielfach divergente) Strafbarkeit im internationalen Vergleich sind imstande, eine Strafnorm verfassungsrechtlich zu legitimieren.
Darüber zu philosophieren, ist an diesem Ort sinnvoll nicht möglich. Aber es ist doch angebracht, in Hassemers Verachtung jeglicher "kulturhistorisch begründeten Überzeugung" einen Traditionsbruch aufzuzeigen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in den Jahren der jungen Bundesrepublik, wie auch die anderen hohen Gericht des Landes, als Hüterin einer naturrechtlich begründeten Tradition im besten Sinne des Wortes verstanden. In einem Urteil des BGH aus dem Jahr 1952 konnte man noch folgenden Satz lesen:
Der herrschenden, von der christlichen Sittenlehre her bestimmten Kulturanschauung über Wesen und Persönlichkeit des Menschen widerspricht es, den für die Erhaltung von Sachwerten angemessenen Grundsatz des kleineren Übels anzuwenden und den rechtlichen Unwert der Tat nach dem sozialen Gesamtergebnis abzuwägen, wenn Menschenleben auf dem Spiel stehen.
Robert Spaemann hat dieses Urteil zum Ausgangspunkt einer interessanten moralthologischen Ausarbeitung gemacht. Bleibt jedenfalls festzustellen, daß die von der christlichen Sittenlehre her bestimmte Kulturanschauung jedenfalls nicht mehr "herrscht". Vielmehr ist die grün-piratische, wie es bei Juristen heißt "im Vordringen befindlich". Wolln wir mal sehen. Ich befürchte wie immer das Schlimmste.

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